Dritter Weg braucht Denkpause

Die Dienstnehmerseite in der ARK-DD hat heute beschlossen, dort nicht über die Vorlagen aus der ersten Schlichtungsrunde in einer Sitzung der Kommission zu beraten. Andere Wege, sich der unverfrorenen Anträge der Dienstgeberseite zu erwehren sieht der besondere sogenannte DRITTE WEG der Kirche in der Arbeitsrechtssetzung nicht vor. Die für den 19. September 2016 anberaumte Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland war damit nicht beschlussfähig.

Schon zu Beginn der Amtsperiode der ARK-DD hatte es Gerangel um Formalien gegeben; es wurde dienstgeberseitig bestritten, dass jeweils eine Partei ein Vorschlagsrecht für die Position des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses hat. In der Vergangenheit war der Vorschlag der Dienstgeberseite von den Dienstnehmern akzeptiert worden, davor ebenso der Vorschlag der Dienstnehmerseite, so wie es vorher verabredet gewesen war; somit war diesmal das Vorschlagsrecht auf Dienstnehmerseite. Die vorgeschlagene Person wollten die Dienstgeber aber keinesfalls akzeptieren, andere Vorschläge wurden nicht mehr gemacht, so dass am Ende der Präsident des Kirchengerichtshofes der EKD einen Vorsitzenden ganz ohne Beteiligung der Dienstnehmer bestellte.

Auch in der Sache „AVR-DD“ wurde von den diakonischen Dienstgebern ein Crashkurs gefahren. Nachdem sich die Dienstnehmer jahrelang gegen Absenkungen der Entgelte im Bereich Altenhilfe gewehrt hatten, lagen nun Anträge mit wahllosen Listen von Regionen vor, die als besonders notleidend bezeichnet wurden. Zusätzlich sollte der Bereich „berufliche Bildung“ auf das Niveau des dort geltenden Mindestlohnes geführt und der Kinderzuschlag gestrichen werden. Die Zusatzversorgung sollte so gestaltet werden, dass der Dienstgeber sich eine Kasse mit einem –wohl preiswerten Tarif- aussuchen kann.

Die Dienstnehmerseite hatte in der Vergangenheit versucht, die Öffnungsklauseln in den AVR-DD zu Jahressonderzahlung und wirtschaftlichen Notlagen aus der betrieblichen Ebene in die Regelungsmacht der Arbeitsrechtlichen Kommission zu befördern, da zum Einen das Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, dass für die Festlegung der Entgelte auf jeden Fall eine neutrale Kommission zuständig sein muss und andererseits die ergebnisabhängige Jahressonderzahlung eine einseitige Festsetzung von Entgelten im ERSTEN WEG ist. Diesen Argumenten wollte sich die Dienstgeberseite aber nicht anschließen.

Vielmehr wurde versucht, ohne tiefschürfende inhaltliche Diskussion die Absenkungsanträge für die Altenhilfe und eine kastrierte Zusatzversorgung über den Schlichtungsausschuss zumindest teilweise in Kraft setzen zu lassen.

Der vom Präsidenten des Kirchengerichtshofes bestellte Vorsitzende wurde dann der von den Dienstgebern erwarteten Rolle mehr als gerecht, indem er in der ersten Beratung nicht nur Teilen der Dienstgeberanträgen zustimmte,  sondern eine Absenkung im Bereich der Altenhilfe als richtige Maßnahme ansah, um in dem Bereich Personal zu gewinnen. Auch dem Antrag zur Einführung eines Mindestlohnes für Mitarbeitende der beruflichen Bildung hielt der Vorsitzende für gerechtfertigt sowie massive Eingriffe bei den geförderten Dienstverhältnissen.

Unverständlich verhielt der Vorsitzende sich dann aus Sicht der Dienstnehmer auch beim Antrag der Diakonie, die Kinderzulage zu streichen. Er war der Auffassung, dass eine Halbierung der Zahlung ein Superkompromiss sei und der DRITTE WEG von Kirche und Diakonie doch so zu verstehen sei, dass man möglichst „die Hälfte“ der beantragten Regelungen beschließen müsse.

Jedenfalls war dies seine Ansicht bei den Anträgen der diakonischen Dienstgeber.

Die Anträge der Dienstnehmerseite wurden im ersten Zug fast alle abgelehnt, bis auf die Einführung der Beihilferegelung der AVR für den Bereich „Ost“. Das ist aber auch nicht so tragisch für die Diakonie, da jede Einrichtung eigene Regelungen beschließen kann, die billiger sind; diese haben dann Vorrang vor den tariflichen.

Voraussetzung für ein In-Kraft-Treten der Absenkungsregelungen wären aber einstimmige Beschlüsse des Schlichtungsausschusses. Diese kamen bis auf die Beihilferegelung nicht zustande, so dass die Arbeitsrechtliche Kommission die Ergebnisse beraten müsste, um die Anrufung der Schlichtung für die zweite Stufe zu ermöglichen, in der dann eine einfache Mehrheit ausreicht, um die Systematik der AVR-DD völlig umzukrempeln.

Um dies zu verhindern, blieb heute die Dienstnehmerseite der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission fern, da andere Möglichkeiten, ihre Positionen zu vertreten, nicht vorgesehen sind.

Sollte die Dienstgeberseite die Eskalation weiter betreiben wollen, kann sie nach zweimaliger vergeblicher Einladung Beschlüsse ganz allein mit der Stimme des Schlichters fassen.