Der Silberstreif blendet

Nur die halbe Wahrheit verbreiten die Dienstgeber auf ihrer Homepage (https://www.diakonie-ark-dienstgeberseite.de), wo unter dem Titel „Silberstreif am Horizont?“ eine weitere Entgelterhöhung und eine Einmalzahlung beschrieben wird.
Nicht beschrieben wird leider, dass Voraussetzung für diese Leistungen eine Bestätigung der Entscheidungen des Schlichtungsausschusses aus den April 2017 ist. Damit wurde eine Beteiligung der Mitarbeitenden an den Kosten der Zusatzversorgung eingeführt und die sogenannte „Tariftreueklausel“ so ausgeweitet, dass in Zukunft eine Anwendung der AVR auf die Zahlung von Entgelt und Gewährung von Urlaub beschränkt wäre. Jeder Dienstgeber könnte in allen anderen Bereichen eigene Regeln im Arbeitsvertrag vereinbaren und wäre trotzdem so „tariftreu“, dass die Jahressonderzahlung gekürzt werden darf.
Verhandelbar – so die Dienstgeber – seien diese Zahlen nicht, es handelt sich also um eine weitere einseitige „Friss-oder-stirb“- Vorgabe der Dienstgeber. Ein Verhalten, welches die Dienstnehmervertreter mittlerweile zur Genüge von den Dienstgebern in der ARK DD und dem amtierenden Schlichtungsausschuss kennen.
Die nun von den Dienstgebern angebotene Erhöhung soll die im Jahr 2017 erlittenen und in 2018 hinein ragenden, deutlich zu gering ausgefallenen Lohnerhöhungen ausgleichen, die durch einen Beschluss des Schlichtungsausschusses vom 03.04.2017 ohne Beteiligung der Dienstnehmer erfolgt sind. Der Schlichterspruch ist bekanntlich seinerseits nach der Rechtsprechung des Kirchengerichts vom 08.12.2017 – Az.: I-2708/5-2017 – unter Verletzung der Ordnung der ARK DD ergangen und damit in seiner Verbindlichkeit höchst fraglich.
Die Dienstgeber versuchen, mit ihrem neuerlichen Angebot das Aushöhlen der Tariftreueklausel in den Arbeitsvertragsrichtlinien zu legalisieren, deren Einhaltung Voraussetzung dafür ist, dass z.B. die Jahressonderzahlung gekürzt werden kann. Nach den Wünschen der Dienstgeber soll „tariftreu“ im Sinne von § 1 Abs. 5 AVR-DD bereits der Arbeitgeber sein, der seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern lediglich das Entgelt und den Erholungsurlaub nach den Vorgaben der AVR-DD garantiert. Diverse andere Bedingungen der AVR-DD aber könnten durch arbeitsvertragliche Regelungen verschlechtert oder gar ausgeschlossen werden, wie z.B. die Zusatzversorgung, der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenkassenleistung bei Langzeiterkrankung, tarifliche Bereitschaftsdienstvergütung, Zusatzurlaub, tarifliche Teilzeitansprüche etc.
Genau dies ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unzulässig (BAG, Urteil vom 11.10.2015, Az.: 10 AZR 719/14). Das BAG hat festgestellt, dass nur der Dienstgeber von den Lohnabsenkungsmöglichkeiten der Anlage 14 Gebrauch machen darf, der die AVR-DD uneingeschränkt und vollständig auf alle Arbeitsverhältnisse anwendet.
Da der dienstgeberfreundliche Schlichterspruch aus dem April 2017 diese „Tariftreue-Klausel“, – inzwischen eher „Tarifflucht-Klausel“ – bereits beinhaltete, vom Kirchengericht im November 2017 aber kassiert wurde, besteht also wieder Handlungsbedarf für die Dienstgeber.
Hierfür wären 3 Prozent ab dem 01.04.2018 und 140 Euro Einmalzahlung zu teuer erkauft. Vielmehr scheint eindeutig zu sein, dass die Dienstgeber auch künftig die AVR-DD gar nicht uneingeschränkt anwenden wollen.