Änderung der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Aufgrund der Änderungen in § 15 Abs. 3 TzBfG, der vorschreibt, dass die Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen muss, wurde der § 8 der AVR DD in der Sitzung der ARK DD am 14.12.2023 geändert.

Bisherige Regelung: Die ersten 6 Monate der Beschäftigung sind Probezeit, sofern nicht im Dienstvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist.

Neue Regelung: Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann die Probezeit bis zu ¼ der vereinbarten Beschäftigungsdauer, höchstens jedoch 6 Monate betragen. Die konkrete Dauer der Probezeit nach Satz 2 ist im Arbeitsvertrag aufzuführen.

Die Länge von ¼ ergibt sich aus der Gesetzesbegründung.

Auch wurde nunmehr die Kündigungsfrist in der Probezeit angepasst. § 30 Abs. 2 Sätze 3 und 4 AVR DD regelte hierzu bisher:

 Innerhalb der Probezeit kann das befristete Beschäftigungsverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendertages gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien für zweckbefristete und zeitlich befristete Dienstverhältnisse:

 nach einer Beschäftigungszeit bis zu sechs Monaten 2 Wochen zum Ende eines Kalendertages,

nach einer Beschäftigungszeit von mehr als sechs Monaten 1 Monat zum Schluss eines Kalendermonats.

Das führte dazu, dass es quasi hinsichtlich der Kündigungsfrist keinen „Erfolg“ gab, wenn man eine solche verkürzte Probezeit bestanden hat, weil sich die Kündigungsfrist ja nicht änderte. Deshalb haben wir hier nachverhandelt und nun erreicht, dass die Kündigungsfrist nach der Probezeit einen Monat zum Schluss eines Kalendermonats beträgt, egal ob die Probezeit sechs Monate oder kürzer war. Die neue Regelung lautet:

Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien für zweckbefristete und zeitlich befristete Dienstverhältnisse nach einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr generell 1 Monat zum Schluss eines Kalendermonats.

Diese Regelung tritt mit Beschluss der ARK DD am 14.12.2023 bzw. mit Veröffentlichung in Kraft!

Die Dienstnehmerseite der ARK DD wünscht allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein frohes Weihnachtsfest und alles Gute für das Neue Jahr!