Fachausschuss Dienstnehmer am 15. August 2018

In der ersten Sitzung zur Vorbereitung einer ordentlichen Sitzung der ARK-DD waren Formalien und Organisatorisches zu klären sowie Vergangenheitsbewältigung zu betreiben.
Weiten Raum nahm die Debatte über eine geeignete Person für den Vorsitz des Schlichtungsausschusses ein. Diese Schnittstelle scheint wichtiger zu werden und kann dazu beitragen, dass die Verhandlungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission ausgewogen geführt werden. Der Fachausschuss hat einige Kriterien festgelegt, nach denen die Suche nach einer geeigneten Person betrieben werden soll.
Die Vorbereitung von Anträgen für die ARK-DD wurde abgeschlossen, so dass der Dienstgeberseite entsprechende Themen angekündigt werden können. In der nächsten Sitzung soll schon einmal eine Liste mit redaktionellen Änderungen der AVR-DD beschlossen werden.
Weiter gab es eine Bewertung von alten Themen, die man in Zukunft zur Beratung einbringen will.
Wichtiges Thema war auch der beim letzten Mal bemängelte Entwurf zur Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes, den die Dienstnehmer in dieser Form ablehnen. Der Fachausschuss will keine Texte mittragen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit von Arbeitsrechtlichen Kommissionen zu beschneiden. Dr. Kruttschnitt vom Vorstand der Diakonie Deutschland erklärte die Initiative der EKD dazu und stand für Fragen zur Verfügung.
Ebenso beschäftigte man sich mit der Aktion für faire Arbeitsbedingungen in der Pflege. Der Fachausschuss hat zwei Personen benannt, die in den entsprechenden Gremien mitwirken.

ARK-DD konstituiert sich

Dienstnehmer warnen vor Änderung des ARGG-EKD

Am 27. Juni hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission für die Diakonie Deutschland konstituiert. Erstmalig gab es gemäß der Ordnung für die ARK-DD einen Einführungsgottesdienst mit dem Präsidenten der Diakonie Deutschland, Herrn Pfarrer Ulrich Lilie. Nach Eröffnung der konstituierenden Sitzung erfolgten Hinweise zu Rechten und Pflichten der Mitglieder und es wurden Ernennungsurkunden überreicht. Der Vorstand der Diakonie Deutschland, Herr Dr. Jörg Kruttschnitt, übernahm im Anschluss die Leitung der Sitzung.

Die Dienstnehmerseite hatte diesen gebeten, vor der Wahl des Vorsitzes  zur geplanten Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes der EKD (ARGG-EKD) Stellung zu beziehen. Sie erwartete eine Erklärung dazu, ob die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) tatsächlich plane, die Geschäftsgrundlage für die Arbeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission schonkurz nach Antritt der neuen ARK-DD einseitig zu Lasten der Dienstnehmerseite zu ändern. Leider erhielten die Dienstnehmervertreter nur vage Antworten; die Dienstgeberseite erklärte, die beabsichtigten Änderungen gar nicht erst zu kennen.

Trotzdem beschloss der Fachausschuss der Dienstnehmer die Wahl zum Vorsitz durchzuführen und so die ARK-DD für die Amtszeit bis 2022 zu konstituieren. Sie betonten aber, dass sie nicht bereit seien, Änderungen am ARGG hinzunehmen, die nur dienstgeberseitig durch die Synode der EKD und ohne Befürwortung der Dienstnehmer beschlossen werden.

Die geplanten Änderungen sollen § 16 des ARGG dahingehend ändern, dass Einrichtungen bei sogenannten Neugründungen frei wählen können, ob sie die AVR-DD oder das in der jeweiligen Region vorgeschriebene Kirchenrecht anwenden; was eine Neugründung ist bleibt der Phantasie der Dienststelle überlassen wie die Vergangenheit bei „Neugründungen“ von Töchtern außerhalb der Diakonie gezeigt hat. Die Arbeitsrechtlichen Kommissionen haben dabei keinerlei Einfluss mehr. Bei einem von Einrichtungsleitungen beabsichtigten Wechsel auf die AVR-DD soll die zuständige Arbeitsrechtliche Kommission so gut wie keine Möglichkeit der Ablehnung haben;  im Streitfall soll ein Kirchengericht die fehlende Zustimmung ersetzen können. Für vage beschriebene Konstellationen soll es zudem einen „Bestandsschutz“ geben; diese Einrichtungen würden dem Zugriff von Entscheidungen der zuständigen ARK entzogen.

Die vorgelegten Änderungen sind geeignet, die Regelungen des DRITTEN WEGES völlig willkürlich den  Entscheidungen von Dienststellenleitungen preiszugeben und widersprechen allen Regeln, die das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2012 für einen Ausschluss des Streikrechtes aufgestellt hat. Die Diakonie scheint zurückkehren zu wollen zu einseitig von Arbeitgebern gesetztem Arbeitsrecht. Die Dienstnehmer werden alles daransetzen, eine solche Änderung zu verhindern oder diese dann deutlich als ERSTEN WEG benennen.

Zum Vorsitzenden der ARK-DD wurde Klaus Riedel von der Dienstnehmerseite gewählt und Matthias Bitzmann als Stellvertreter von der Dienstgeberseite.

Nach Verabredungen zu Terminen und Verfahren für die Wahl eines Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses endete die Sitzung pünktlich zum Anpfiff des letzten Spieles der deutschen Nationalmannschaft bei dieser Weltmeisterschaft. Ob dies auch die letzte Sitzung der ARK-DD in ihrer Amtszeit war wird sich am weiteren Vorgehen von Diakonie und EKD entscheiden.

Fachausschuss Dienstnehmer konstituiert sich

Am 14. Juni 2018 hat sich der Fachausschuss der Dienstnehmer konstituiert. Zum Vorsitzenden wurde Klaus Riedel und zum Stellvertreter Dr. Karlheinz Kurfeß gewählt. Die Mitglieder finden sich in der Tabelle weiter unten.

In der Sitzung wurde Rückschau auf die Arbeit der bisherigen ARK-DD gehalten und Themen gesammelt, die zukünftig zu bearbeiten sind.

Die Tagesordnung für die nächste Sitzung der ARK-DD soll um den Punkt „Änderung des ARGG EKD“ erweitert werden, um vor der Konstituierung der ARK-DD zu klären, ob die von der Diakonie betriebene einseitige Änderung des Kirchengesetzes eine Basis für eine gemeinsame Arbeit in der Kommission sein kann. Nach Auffassung des Fachausschusses würde die geplante Änderung des § 16 ARGG zu einer Entmündigung der Arbeitsrechtlichen Kommissionen führen und nicht mehr die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichtes für eine besondere kirchliche Arbeitsrechtsetzung erfüllen.

ARK DD – Dienstnehmerseite
Mitglieder Stellvertreter
Hans-Ulrich Barth (DAViB) Hans Gundel (DAViB)
Thomas Hinkl (vkm-Bayern) Arthur Pauli (vkm-Bayern
Jörg Kamps (vkm-rwl) Tatjana Kostic (vkm Hessen)
Andreas Korff (vkm-rwl) Ronald Brantl (VkM Hannover)
Dr. Karlheinz Kurfeß (MB NRW/RP)
stellv. Vorsitz Fachausschuss
Michael Schaubruch (MB NRW/RP
Frank Lemmer (IDM e.V.) Volker Nagel (IDM e.V.)
Rolf Lübke (Marburger Bund NRW/RP) Ralph Müller (IDM e.V.)
Jörg Nagel (VKM-Sachsen) Markus Böttcher (VKM-EKM)
Dieter-Paul Neumann (MB NRW/RP) Klaus-Martin Bauer (MB Bayern)
Klaus Riedel(vkm-rwl)
Vorsitz Fachausschuss
Marcus Schmidt (vkm Hessen)
Timo Schafhitzel (MB Baden-Württemberg) Dr. Ulrich Haas (MB Baden-Württemberg)
Thomas Zischler (VDM) Sven Sprunghofer (VDM)
Gäste:  
Frank Kölbel (vkm-rwl)
Martin Serrano Mundorf (IDM e.V.)

Am Ende ein neuer Anfang?

Am 21. Februar 2018 ist eine Entgelterhöhung von insgesamt 8,1 % in drei Stufen für die Jahre 2017 und 2018 von der Arbeitsrechtlichen Kommission für die Mitarbeitenden in der Diakonie beschlossen worden.

Nach knapp zwei Jahren Stillstand in der Kommission ist es nun zu einer gemeinsamen Lösung gekommen. Dem vorangegangen war eine Entscheidung des Kirchengerichts der EKD welches feststellte, dass der Beschluss von nur noch mit Dienstgebern und dem Vorsitzenden besetzten Schlichtungsausschusses vom 3.4.17 unter Verletzung der Ordnung für die ARK-DD zustande gekommen war.

Nach langen Sondierungsgesprächen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern hat sich die ARK nun darauf geeinigt, die Beschlüsse des Schlichtungsausschusses auch formal aufzuheben und folgende neue Regelungen zu treffen:

Die Entgelttabellen werden ab 1.7.2017 um 2,7 % erhöht; eine weitere Erhöhung um 3 % erfolgt zum 1.3.2018 und zum 1.12.2018 um 2,4 %. Damit ist nach den letzten Runden endlich wieder ein Anschluss an vergleichbare Tarife des öffentlichen Dienstes gefunden.

Für Ärztinnen und Ärzte wurde nach den Erhöhungen von 2,3 % zum 1.1.17 und 2,7 % zum 1.9.17 eine weitere von 1,6 % zum 1.5.2018 beschlossen

Die Arbeitnehmerbeteiligung an den Beiträgen zur Zusatzversorgung beträgt ab 1.7.2017

die Hälfte des 4,5 % übersteigenden Beitrages der jeweiligen Kasse, ab dem 1.3.2018 wird die Grenze auf 4,7 % angehoben. Der Arbeitnehmeranteil ist auf 1 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts gedeckelt.

In Umsetzung der Rechtsprechung des BAG zur Tariftreue wurde der § 1 der AVR-DD konkretisiert. Somit ist Dienstgebern, die ihre Mitarbeitenden unterhalb des Niveaus der AVR-DD beschäftigen verwehrt, automatisch weitere Absenkungen z. B. bei der Jahressonderzahlung vorzunehmen.

Mit diesen Beschlüssen sind entsprechende Vorbehalte, unter denen Gehälter gezahlt worden sind, hinfällig.

Damit ist zum Ende der Amtszeit dieser Kommission wieder eine Basis für die Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen für mehr als 150 000 Mitarbeitende in der Diakonie.

Am 2. März 2018 wird in einer Entsendeversammlung die Besetzung der Dienstnehmer für die nachfolgende ARK bestimmt.

Der Silberstreif blendet

Nur die halbe Wahrheit verbreiten die Dienstgeber auf ihrer Homepage (https://www.diakonie-ark-dienstgeberseite.de), wo unter dem Titel „Silberstreif am Horizont?“ eine weitere Entgelterhöhung und eine Einmalzahlung beschrieben wird.
Nicht beschrieben wird leider, dass Voraussetzung für diese Leistungen eine Bestätigung der Entscheidungen des Schlichtungsausschusses aus den April 2017 ist. Damit wurde eine Beteiligung der Mitarbeitenden an den Kosten der Zusatzversorgung eingeführt und die sogenannte „Tariftreueklausel“ so ausgeweitet, dass in Zukunft eine Anwendung der AVR auf die Zahlung von Entgelt und Gewährung von Urlaub beschränkt wäre. Jeder Dienstgeber könnte in allen anderen Bereichen eigene Regeln im Arbeitsvertrag vereinbaren und wäre trotzdem so „tariftreu“, dass die Jahressonderzahlung gekürzt werden darf.
Verhandelbar – so die Dienstgeber – seien diese Zahlen nicht, es handelt sich also um eine weitere einseitige „Friss-oder-stirb“- Vorgabe der Dienstgeber. Ein Verhalten, welches die Dienstnehmervertreter mittlerweile zur Genüge von den Dienstgebern in der ARK DD und dem amtierenden Schlichtungsausschuss kennen.
Die nun von den Dienstgebern angebotene Erhöhung soll die im Jahr 2017 erlittenen und in 2018 hinein ragenden, deutlich zu gering ausgefallenen Lohnerhöhungen ausgleichen, die durch einen Beschluss des Schlichtungsausschusses vom 03.04.2017 ohne Beteiligung der Dienstnehmer erfolgt sind. Der Schlichterspruch ist bekanntlich seinerseits nach der Rechtsprechung des Kirchengerichts vom 08.12.2017 – Az.: I-2708/5-2017 – unter Verletzung der Ordnung der ARK DD ergangen und damit in seiner Verbindlichkeit höchst fraglich.
Die Dienstgeber versuchen, mit ihrem neuerlichen Angebot das Aushöhlen der Tariftreueklausel in den Arbeitsvertragsrichtlinien zu legalisieren, deren Einhaltung Voraussetzung dafür ist, dass z.B. die Jahressonderzahlung gekürzt werden kann. Nach den Wünschen der Dienstgeber soll „tariftreu“ im Sinne von § 1 Abs. 5 AVR-DD bereits der Arbeitgeber sein, der seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern lediglich das Entgelt und den Erholungsurlaub nach den Vorgaben der AVR-DD garantiert. Diverse andere Bedingungen der AVR-DD aber könnten durch arbeitsvertragliche Regelungen verschlechtert oder gar ausgeschlossen werden, wie z.B. die Zusatzversorgung, der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenkassenleistung bei Langzeiterkrankung, tarifliche Bereitschaftsdienstvergütung, Zusatzurlaub, tarifliche Teilzeitansprüche etc.
Genau dies ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unzulässig (BAG, Urteil vom 11.10.2015, Az.: 10 AZR 719/14). Das BAG hat festgestellt, dass nur der Dienstgeber von den Lohnabsenkungsmöglichkeiten der Anlage 14 Gebrauch machen darf, der die AVR-DD uneingeschränkt und vollständig auf alle Arbeitsverhältnisse anwendet.
Da der dienstgeberfreundliche Schlichterspruch aus dem April 2017 diese „Tariftreue-Klausel“, – inzwischen eher „Tarifflucht-Klausel“ – bereits beinhaltete, vom Kirchengericht im November 2017 aber kassiert wurde, besteht also wieder Handlungsbedarf für die Dienstgeber.
Hierfür wären 3 Prozent ab dem 01.04.2018 und 140 Euro Einmalzahlung zu teuer erkauft. Vielmehr scheint eindeutig zu sein, dass die Dienstgeber auch künftig die AVR-DD gar nicht uneingeschränkt anwenden wollen.

Kirchengericht kassiert Schlichterspruch

Am 23. November 2017 hat das Kirchengericht der EKD dem Antrag der Dienstnehmerseite der ARK-DD stattgegeben. Es stellte fest, dass der Beschluss des Schlichtungsausschusses vom 3.4.2017 unter Verletzung der ORDNUNG für die ARK-DD zustande gekommen ist.

Durch den Schlichtungsbeschluss wurden die AVR-DD gegen den erklärten Willen der Dienstnehmer so verändert, dass den Mitarbeitenden nun ein Anteil für die Beiträge zur Zusatzversorgung vom Gehalt abgezogen wird und die Jahressonderzahlung noch einfacher gekürzt werden kann. Dagegen wurde eine Entgelterhöhung „genehmigt“, die allerdings nur etwa die Hälfte der im öffentlichen Dienst erreichten Steigerung ausmacht. Der Beschluss war nur mit den Stimmen der Dienstgeber und dem „unabhängigen“ Vorsitzenden zustande gekommen, allerdings waren Formfehler im Verfahren begangen worden. Diese hatte die Dienstnehmerseite beim Gericht bemängelt und heute Recht bekommen.

Die Arbeitsrechtliche Kommission ist nun gefragt, die durch den Spruch des Kirchengerichtes ergebenden Probleme – ohne Rechtsgrundlage gezahlte Gehaltserhöhungen und Einbehalt von Arbeitnehmerbeiträgen zur Zusatzversorgung – zu lösen. Die Dienstnehmerseite hat signalisiert, daran konstruktiv mitwirken zu wollen; es bedarf aber auch eines erheblichen Einigungswillens auf der Dienstgeberseite, damit eine Lösung innerhalb der Arbeitsrechtlichen Kommission zustande kommen kann.

 

Nepper, Schlepper, Bauernfänger

Diakonie-Arbeitgeber gewähren nur 50% der Gehaltssteigerung des öffentlichen Dienstes

Am 3. April 2017 wurde von den Dienstgebern im Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission für die Diakonie Deutschland zusammen mit dem  angeblich neutralen Vorsitzenden das Ende des DRITTEN WEGES eingeläutet.

Die Dienstnehmerseite hatte aus Protest gegen mannigfaltige Form- und Verfahrensfehler nicht an der Sitzung teilgenommen.

So wurde nun Dienstgeberseitig festgesetzt, dass die Entgelte der Mitarbeitenden um 2,7 % steigen für einige Beschäftigtengruppen ab dem 1. Juli 2017 für andere ab dem 1.September 2017 . Verglichen mit dem öffentlichen Dienst fällt die Steigerung damit nur etwa halb so hoch aus. Dennoch feiert die Dienstgeberseite dies als „hohes Entgegenkommen“, zu dem man sich nur „schweren Herzens“ habe bewegen lassen.

Schon im vergangenen Jahr hatten die Dienstgeber nur die Hälfte der Steigerung des öffentlichen Dienstes zugestanden.

Darüber hinaus wurden weitere Nachteile für die Beschäftigten festgelegt:

Die vom Bundesarbeitsgericht fast unmöglich gemachte Möglichkeit zu Kürzung der Weihnachtszuwendung wurde jetzt „rechtssicher“ gemacht, was die Absenkung der Jahresbezüge um gut 5 % ermöglicht.

Auch die jetzt neu eingeführte „Beteiligung“ der Beschäftigten an den Beiträgen zur Zusatzversorgung, ab einer Umlage von 4,5 % werden die Mitarbeiter hälftig zu Kasse gebeten, ist eine reine Gehaltskürzung. Entgegen der Dienstgeber-Propaganda führt dies nicht zur Sicherung der Zusatzversorgung, sondern nur zur Entlastung des einzelnen Arbeitgebers und belohnt sein schlechtes Wirtschaften.

Von der Dienstnehmerseite wird dann auch noch Dank dafür erwartet, dass man großzügig auf weitere Kürzungsabsichten verzichtet habe, so sollten ganze Bereiche wie die Altenhilfe zusätzlich im zweistelligen Prozentbereich abgesenkt werden.

Viele Mitarbeitende werden also am Ende des Sommers weniger Geld in der Tasche haben als vor den Beschlüssen der Dienstgeber in Kooperation mit dem gegen den Willen der Dienstnehmer eingesetzten Vorsitzenden. Die Strategie der Dienstgeber ist wohl aufgegangen, nach der Beantragung von utopischen Absenkungen bei einem „Schlichter“ Schutz zu suchen, der dem Getöse über fehlende Finanzen der Diakonie eher zugänglich ist als die Dienstnehmer in der ARK-DD, die versucht hatten, die Mitarbeitenden in der Diakonie vor finanziellen Einbußen zu bewahren.

Obwohl die Dienstnehmer zu einem klärenden Gespräch zwei Tage später eingeladen hatten, hielt die Diakonie es für wichtig, zu demonstrieren, dass der DRITTE WEG, der immer als vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Dienstgemeinschaft verkauft wird, gut ohne Dienstnehmer funktioniert. So wird in Zukunft wohl das diakonische Arbeitsrecht nur noch von Dienstgebern nach deren Vorstellungen gestaltet.

Der Fachausschuss der Dienstnehmer ist jedenfalls der Auffassung, dass so die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichtes zum Ausschluss des Streikrechtes auf keinen Fall eingehalten sind; die Mitarbeitenden werden selbst entscheiden müssen, ob sie diesen von Dienstgebern beherrschten DRITTEN WEG weiter ertragen möchten.

Kollektives Betteln 3.0

Obwohl die Dienstnehmerseite mitgeteilt hatte, für eine Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland (ARK-DD) am 21. und 22. November nicht zur Verfügung zu stehen, hatte der Vorsitzende nach zwei nicht beschlussfähigen Sitzungen eine dritte einberufen. Der Fachausschuss Dienstnehmer brauchte diesen Termin aber, um zu beraten, ob und wie eine Weiterarbeit in der Kommission mit einer zurzeit fragwürdigen Schlichtung gelingen kann.

Trotz der Stimmungsmache auf ihrer Homepage und in einem (Beschwerde) – Brief der Dienstgeberseite an die Synode der EKD hatte eine Sondierungsgruppe wieder versucht, einen Lösungsvorschlag zu erarbeiten, der Aussicht auf die Zustimmung beider Seiten haben könnte.

Das von Dienstgeberseite so hoch gelobte Angebot zu einer Gehaltserhöhung entpuppt sich schon auf den ersten Blick als Mogelpackung. Die formal angebotenen 2,6 % im Jahre 2016 und 2,7 % im Jahr 2017 ergeben tatsächlich eine Erhöhung von 1,08 % für 2016 und 1,13 % für 2017, nicht einmal die Hälfte der Dynamik im öffentlichen Dienst.

Dazu kommt eine faktische Absenkung der Gehälter durch die geforderte Übernahme von fast 5 % der Umlage zur Zusatzversorgung. Nach dem Willen der Dienstgeber soll sich dieser Prozentsatz in Zukunft automatisch und unbegrenzt erhöhen.

Die Dienstgeberseite war auch in dieser Gesprächsrunde nicht bereit, sich davon abbringen zu lassen, diakonische Erhöhungen durchsetzen zu wollen, die hinter denen vergleichbarer Tarifverträge zurückbleiben. Unbeirrt wird weiter der Weg verfolgt, Entgelte abzusenken, indem ein Teil des Gehaltes in die vorher arbeitgeberfinanzierte Zusatzversorgung fließen soll.

Die weitere Kürzung der Jahressonderzahlung, die nach einem Urteil des BAG kaum noch möglich sein wird, steht ganz oben auf dem Wunschzettel der diakonischen Dienstgeber.

Zurzeit fehlt uns auch das letzte Mittel, die Dienstgeberseite von notwendigen Gehaltserhöhungen zu überzeugen und von Absenkungsanträgen abzubringen: eine faire und neutrale Schlichtung. Diese ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 20. November 2012 Voraussetzung für den besonderen kirchlichen Weg der Arbeitsrechtssetzung unter Ausschluss des Streikrechts. So bleibt den Dienstnehmern nur die Rolle des kollektiven Bettelns in der Arbeitsrechtlichen Kommission.

DRITTER WEG auf Abwegen

Auf Antrag der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission für die Diakonie Deutschland war am 20. Oktober 2016 zu einer außerordentlichen Sitzung der ARK-DD eingeladen worden. Diese war nicht beschlussfähig, da die Dienstnehmerseite zum zweiten Mal an einer Sitzung nicht teilnahm. Die Dienstgeber hielten weiter an der Forderung fest, die im öffentlichen Dienst vereinbarten Lohnsteigerungen nur später oder abgesenkt an die Mitarbeitenden der Diakonie auszuzahlen. Darüber hinaus haben sie klargestellt, dass auch in Zukunft die im Referenztarif TVöD zum Teil erstreikten Ergebnisse für diakonische Arbeitgeber nicht tragbar sein würden.

Gemäß der ORDNUNG der Kommission ist nun der Weg eröffnet, „mit Zustimmung mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder die Angelegenheit dem Schlichtungsausschuss zur Entscheidung vor(zu)legen. …Ist der Schlichtungsausschuss trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vollständig besetzt, so kann er nach erneuter Ladung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder in der Sache beschließen.“

Die Dienstnehmervertreter hatten im September nicht an der Beratung in der Kommission teilgenommen, um damit zu verhindern, dass die zweite Stufe der Schlichtung mit den Absenkungsanträgen der Dienstgeber eingeläutet werden kann. Sie haben in der Folgezeit versucht, in Sondierungsgesprächen eine Lösung zu finden, wie die Mitarbeitenden weiter angemessen an der allgemeinen Lohnentwicklung teilnehmen könnten. Die Dienstgeberseite brachte aber immer wieder – zum Teil auch neue – Forderungen ein, die zu Einbußen bei den gezahlten Entgelten führen sollten.

Die Dienstgeberseite hat nun die Möglichkeit, über ihre gestellten Absenkungsanträge mit der Stimme des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses selbst zu entscheiden. Ob sie diesen Weg geht und damit dem DRITTEN WEG ein abruptes Ende beschert und ob der Schlichter sich hinreißen lässt, gegen den erklärten Willen der Dienstnehmer solchen Anträgen zuzustimmen, bleibt abzuwarten.

Vor drei Jahren jedenfalls haben die diakonischen Dienstgeber sich diese Option vom Diakonischen Rat in die ORDNUNG für die ARK-DD beschließen lassen, um auch das letzte Mittel der Gegenwehr – den Boykott des DRITTEN WEGES – für die Dienstnehmer unmöglich zu machen.

Der Fachausschuss der Dienstnehmer sieht sich nur noch schwer in der Lage, die Interessen der Mitarbeitenden in der Diakonie angemessen zu vertreten. Ob den Dienstnehmern eine Beteiligung an der ARK-Sitzung im November möglich sein wird, hängt davon ab, wie weit die Dienstgeber von ihren Positionen abrücken werden.

Dritter Weg braucht Denkpause

Die Dienstnehmerseite in der ARK-DD hat heute beschlossen, dort nicht über die Vorlagen aus der ersten Schlichtungsrunde in einer Sitzung der Kommission zu beraten. Andere Wege, sich der unverfrorenen Anträge der Dienstgeberseite zu erwehren sieht der besondere sogenannte DRITTE WEG der Kirche in der Arbeitsrechtssetzung nicht vor. Die für den 19. September 2016 anberaumte Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland war damit nicht beschlussfähig.

Schon zu Beginn der Amtsperiode der ARK-DD hatte es Gerangel um Formalien gegeben; es wurde dienstgeberseitig bestritten, dass jeweils eine Partei ein Vorschlagsrecht für die Position des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses hat. In der Vergangenheit war der Vorschlag der Dienstgeberseite von den Dienstnehmern akzeptiert worden, davor ebenso der Vorschlag der Dienstnehmerseite, so wie es vorher verabredet gewesen war; somit war diesmal das Vorschlagsrecht auf Dienstnehmerseite. Die vorgeschlagene Person wollten die Dienstgeber aber keinesfalls akzeptieren, andere Vorschläge wurden nicht mehr gemacht, so dass am Ende der Präsident des Kirchengerichtshofes der EKD einen Vorsitzenden ganz ohne Beteiligung der Dienstnehmer bestellte.

Auch in der Sache „AVR-DD“ wurde von den diakonischen Dienstgebern ein Crashkurs gefahren. Nachdem sich die Dienstnehmer jahrelang gegen Absenkungen der Entgelte im Bereich Altenhilfe gewehrt hatten, lagen nun Anträge mit wahllosen Listen von Regionen vor, die als besonders notleidend bezeichnet wurden. Zusätzlich sollte der Bereich „berufliche Bildung“ auf das Niveau des dort geltenden Mindestlohnes geführt und der Kinderzuschlag gestrichen werden. Die Zusatzversorgung sollte so gestaltet werden, dass der Dienstgeber sich eine Kasse mit einem –wohl preiswerten Tarif- aussuchen kann.

Die Dienstnehmerseite hatte in der Vergangenheit versucht, die Öffnungsklauseln in den AVR-DD zu Jahressonderzahlung und wirtschaftlichen Notlagen aus der betrieblichen Ebene in die Regelungsmacht der Arbeitsrechtlichen Kommission zu befördern, da zum Einen das Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, dass für die Festlegung der Entgelte auf jeden Fall eine neutrale Kommission zuständig sein muss und andererseits die ergebnisabhängige Jahressonderzahlung eine einseitige Festsetzung von Entgelten im ERSTEN WEG ist. Diesen Argumenten wollte sich die Dienstgeberseite aber nicht anschließen.

Vielmehr wurde versucht, ohne tiefschürfende inhaltliche Diskussion die Absenkungsanträge für die Altenhilfe und eine kastrierte Zusatzversorgung über den Schlichtungsausschuss zumindest teilweise in Kraft setzen zu lassen.

Der vom Präsidenten des Kirchengerichtshofes bestellte Vorsitzende wurde dann der von den Dienstgebern erwarteten Rolle mehr als gerecht, indem er in der ersten Beratung nicht nur Teilen der Dienstgeberanträgen zustimmte,  sondern eine Absenkung im Bereich der Altenhilfe als richtige Maßnahme ansah, um in dem Bereich Personal zu gewinnen. Auch dem Antrag zur Einführung eines Mindestlohnes für Mitarbeitende der beruflichen Bildung hielt der Vorsitzende für gerechtfertigt sowie massive Eingriffe bei den geförderten Dienstverhältnissen.

Unverständlich verhielt der Vorsitzende sich dann aus Sicht der Dienstnehmer auch beim Antrag der Diakonie, die Kinderzulage zu streichen. Er war der Auffassung, dass eine Halbierung der Zahlung ein Superkompromiss sei und der DRITTE WEG von Kirche und Diakonie doch so zu verstehen sei, dass man möglichst „die Hälfte“ der beantragten Regelungen beschließen müsse.

Jedenfalls war dies seine Ansicht bei den Anträgen der diakonischen Dienstgeber.

Die Anträge der Dienstnehmerseite wurden im ersten Zug fast alle abgelehnt, bis auf die Einführung der Beihilferegelung der AVR für den Bereich „Ost“. Das ist aber auch nicht so tragisch für die Diakonie, da jede Einrichtung eigene Regelungen beschließen kann, die billiger sind; diese haben dann Vorrang vor den tariflichen.

Voraussetzung für ein In-Kraft-Treten der Absenkungsregelungen wären aber einstimmige Beschlüsse des Schlichtungsausschusses. Diese kamen bis auf die Beihilferegelung nicht zustande, so dass die Arbeitsrechtliche Kommission die Ergebnisse beraten müsste, um die Anrufung der Schlichtung für die zweite Stufe zu ermöglichen, in der dann eine einfache Mehrheit ausreicht, um die Systematik der AVR-DD völlig umzukrempeln.

Um dies zu verhindern, blieb heute die Dienstnehmerseite der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission fern, da andere Möglichkeiten, ihre Positionen zu vertreten, nicht vorgesehen sind.

Sollte die Dienstgeberseite die Eskalation weiter betreiben wollen, kann sie nach zweimaliger vergeblicher Einladung Beschlüsse ganz allein mit der Stimme des Schlichters fassen.