Sitzung der ARK-DD am 28.3.2019

Attraktive Ausbildungsentgelte und stufengleiche Höhergruppierung erreicht

Nachdem im Februar die Dienstgeber beantragt hatten, für die Schülerinnen und Schüler der Alten- und Krankenpflege auf freiwilliger Basis höhere Ausbildungsentgelte zahlen zu können, wurden nun konkrete verpflichtende Entgelte in der Ordnung für diese Mitarbeitenden beschlossen. Sie sind um 115 bis 145 EURO erhöht worden und liegen nun auf dem Niveau des öffentlichen Dienstes. Nach längerer Diskussion wurden auch die Entgelte in der entsprechenden Pflegehilfe mit einbezogen.

Neu in die Ordnung für Ausbildungsverhältnisse in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf eingefügt wurden die betrieblich-schulischen Ausbildungen an Krankenhäusern in einem der nachfolgenden Ausbildungsberufe:

  • medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und –assistenten
  • medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und –assistenten
  • medizinisch-technische Assistentinnen und -assistenten für Funktionsdiagnostik
  • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
  • Diätassistentinnen und -assistenten.

Damit ist ein weiterer Schritt getan, in der Diakonie attraktive Bedingungen für den Beginn einer Ausbildung zu schaffen. Die Regelungen treten zum 1. Juli 2019 in Kraft.

Daneben wurde ein Antrag der Dienstnehmerseite behandelt, der die „stufengleiche Höhergruppierung“ regeln soll. Hier ist es gelungen, bei einer Höhergruppierung um bis zu zwei Entgeltgruppen die Eingruppierung in die gleiche Stufe unter Mitnahme der Verweildauer in der bisherigen Stufe zu vereinbaren. Bei einer Höhergruppierung über drei oder mehr Entgeltgruppen erfolgt die Eingruppierung in die Basisstufe.

In den § 15 AVR-DD wurde ein neuer Absatz 5a aufgenommen, der die „Vorweggewährung von Entgeltstufen“ (so wie im öffentlichen Dienst) ermöglicht.

Bei den übrigen Punkten auf der Tagesordnung gab es leider nicht mehr so viel Einmütigkeit:

Man wurde sich nicht einig über die Anträge der Dienstgeber zur Veränderung der Urlaubsregelung und zur Ausschlussklausel sowie Anträge der Dienstnehmer bei der Klärung zur Arbeitszeitanrechnung bei Beantragung eines Führungszeugnisses und Streichung der Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung bei Kirchenaustritt.

Zum Schluss erklärten die Dienstnehmer, möglichst schnell eine Entgeltrunde einläuten zu wollen und forderten eine Erhöhung der Entgelte um 7 % zum 1. April 2019. Ein konkreter Antrag dazu wird im Mai gestellt.

ARK-DD am 7. Februar 2019

Ausbildung in der Diakonie

In einer kurzfristig angesetzten Sondersitzung am späten Nachmittag wurde beschlossen, Entgelte für für Schülerinnen und Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin / zum Erzieher sowie zur Heilerziehungspflegerin / zum Heilerziehungspfleger zu schaffen. Diese wurden bisher in den AVR-DD nicht abgebildet, gewinnen aber zunehmend an Bedeutung.

In der letzten Sitzung hatte die Dienstgeberseite dazu spontan einen Antrag vorgelegt, der aber noch weiterer Klärung bedurfte und daher verschoben wurde. Auch wenn das Ergebnis nun nicht in der Höhe des Entgeltes liegt, den die Dienstnehmer gern gesehen hätten, ist es doch ein erster Schritt, in diesem gefragten Arbeitsfeld vielleicht Möglichkeiten zur Nachwuchswerbung zu bieten.

Das Entgelt orientiert sich an den Beträgen, die für das Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung gezahlt werden. Der Betrag wird zwar auf die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit heruntergerechnet, dafür aber von Beginn der praxisintegrierten Ausbildung an gezahlt.

Zu Beginn des Tages hatte der Fachausschuss der Dienstnehmer eine lange Tagesordnung abgearbeitet, die sich mit aktuellen Anträgen in der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie mit zukünftigen Forderungen zur Entwicklung der AVR-DD befassten. Besonders die Anpassung der Entgelttabellen spielte eine Rolle, da hier durch die Querelen im vergangenen Jahr echter Nachholbedarf entstanden ist. Die Dienstnehmerseite will den Anschluss an vergleichbare Gehälter wieder herstellen und dazu im März die ersten Forderungen in der ARK-DD vorstellen.

Sitzung der ARK-DD am 16. Januar 2019

Viele Themen blieben strittig bei der ersten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission für die Diakonie Deutschland im Jahr 2019. Einmütigkeit wurde erzielt bei redaktionellen Änderungen der AVR, die jeweils das Wort „schriftlich“ in „in Textform“ ändern. Sogar bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten konnte einvernehmlich beschlossen werden, dass diese nur noch anzuzeigen sind.

Alle anderen Themen blieben aber strittig: so der Antrag der Dienstgeber, die Regelung zum Urlaub so zu fassen, dass für den Anteil des gesetzlichen Mindesturlaubs andere Verfallsregeln gelten als für den Rest. Es bleibt erst einmal beim bestehenden Text.

Zur Ausschlussklausel in § 45 AVR konnte auch noch keine Einigung gefunden werden. Die bestehende Regelung wird wohl nicht vor Gericht bestehen; der Antrag der Dienstgeber zu einer rechtssicheren Formulierung fand keine Mehrheit. Die Dienstnehmer hatten einen geänderten Text vorgelegt, der dafür sorgen soll, dass bei Überzahlungen der Dienstgeber sich nicht darauf berufen kann, dass die Mitarbeitenden diese hätten erkennen müssen und auch über längere Zeiträume zur Rückzahlung verpflichtet wären. Es wird weiter versucht, eine gemeinsame Lösung zu finden.

Der Antrag der Dienstnehmer zur Klärung, dass die Zeit für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses als Arbeitszeit anzurechnen ist, wurde auf Dienstgeberseite abgelehnt, da sie die Auffassung vertreten, ein solcher dienstlicher Auftrag sei innerhalb der privaten Freizeit zu erledigen. Eine Einigung ist nicht in Sicht.

Die Dienstnehmer finden es an der Zeit, dass die unterschiedliche wöchentlich zu leistende Arbeitszeit 30 Jahre nach dem Fall der Mauer vereinheitlicht werden muss und beantragten zum wiederholten Mal die Streichung der Sonderregelung „Ost“ im § 9 der AVR-DD. Im Prinzip befürworteten die Dienstgeber eine solche Angleichung, wollten dies aber erst im Jahr 2021 vollzogen haben und forderten darüber hinaus eine „Kompensation“ der zusätzlichen Kosten durch Verzögerung eventueller Entgelterhöhungen. Zusätzlich wurde – wieder einmal – massiv eine Regionalisierung der AVR-DD eingefordert; ein Thema, das regelmäßig mit Unterstützung des Arbeitgeberverbandes Diakonie durchs Dorf getrieben wird. Der Antrag wurde zum zweiten Mal abgestimmt, ohne eine Mehrheit zu finden.

Ganz spannend wurde es bei der Frage, ob der Austritt aus der evangelischen Kirche ein Grund zur außerordentlichen Kündigung ist. Dazu sind im § 32 Absatz 2 noch weitere Gründe genannt, die allesamt einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten würden. Die Dienstnehmer sind der Auffassung, dass auf keinen Fall zwischen Personen, die gar keiner Kirche angehören und Kirchenmitgliedern, die aus triftigen Gründen aus der Kirche austreten, unterschieden werden darf und die Letzteren mit Kündigung bedroht werden. Durch die Einstellungspraxis der Diakonie, die ja seit vielen Jahren Mitarbeitende einstellt, die eben nicht evangelisch sind, wird jedenfalls nach außen signalisiert, dass die Kirchenmitgliedschaft keine notwendige Voraussetzung für eine Mitarbeit ist.

Die diakonischen Dienstgeber argumentierten aber wacker, dass zum einen die Unterstützung des diakonischen Auftrags ein ganz wichtiges Kriterium zur Mitarbeit in ihren Einrichtungen sei und jedenfalls ein Kirchenaustritt – sei es auch nur aus finanziellen Gründen – Anlass gebe, Mitarbeitende fristlos aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen. Aus einer Einrichtung wurde berichtet, dass alle Mitarbeitenden sich vor einer Einstellung der Gewissen(s)Prüfung ihrer Eignung für eine Arbeit in der Diakonie stellen müssen, die Frage nach der Kirchenmitgliedschaft dabei aber nicht gestellt werde.

Am Ende verabredeten beide Seiten, gemeinsam nach tragfähigen neuen Texten zu suchen.

Drei Anträge, die auf das Pflegestärkungsgesetz reagieren und für die Werbung neuer Mitarbeitender dienen sollen, wurden nach kurzer Beratung auf den Februar vertagt, wo man in einer kurzen Sondersitzung versuchen will, Regelungen zu punktuellen Verbesserungen zu beschließen.

Sitzung der ARK-DD am 7. November 2018

Nachdem in der letzten Sitzung nur Informationen ausgetauscht und redaktionelle Korrekturen an den Arbeitsvertragsrichtlinien vorgenommen wurden, lagen zur heutigen Sitzung Anträge der Dienstnehmer sowie der Dienstgeber zu inhaltlichen Änderungen vor.

Die Dienstgeber hatten Anträge gestellt, die sie als „redaktionell bedingt“ oder als Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung verstanden wissen wollten. In § 45 AVR sollte die Formulierung der Regelung zu den Ausschlussfristen an die neue Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung angepasst werden. U.a. sollte bei der Geltendmachung die derzeit im Text befindliche und unstreitig unzulässige Schriftform durch die Textform ersetzt werden. Hintergrund ist, dass die aktuelle Fassung des § 45 AVR DD in Ansehung von § 309 Nr. 13 BGB unwirksam ist. Allerdings bedeutet dies in der Praxis auch, dass Ansprüche des Dienstnehmers  aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Dienstgeber  zur Zeit innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren durchgesetzt werden können. Änderungen dieses status quo würden sich im Regelfall zuungunsten der Mitarbeitenden auswirken, da eine Überzahlung des Mitarbeitenden wohl die Ausnahme sein dürfte, ganz im Gegensatz zu der Situation, dass der Dienstgeber dem Dienstnehmer einen Anspruch schuldig bleibt. Zudem ist rechtlich nicht geklärt, ob sich der Dienstgeber als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingung „AVR DD“ seinerseits auf die Unwirksamkeit des § 45 AVR DD überhaupt berufen darf, oder ob dieses nur dem Dienstnehmer vorbehalten ist.  Die Abstimmung gab keine Mehrheit; die Dienstnehmer wollen für die nächste Sitzung einen eigenen Antrag zur Neuregelung des § 45 vorlegen, der für Mitarbeitende günstiger ist.

Die dienstgeberseitig beantragte Splittung des Erholungsurlaubs in einen gesetzlichen Mindesturlaub und einen „tariflichen“ Mehrurlaub soll nach Sichtweise der Dienstgeber für Rechtssicherheit sorgen, weil Ansprüche auf den gesetzlichen Erholungsurlaub dann schwieriger verfallen würden. Dies sieht die Dienstnehmerseite anders. Der gesetzliche Mindesturlaub bedarf keiner zusätzlichen Absicherung in den AVR DD. Hintergrund der von den Dienstgebern beabsichtigten Unterteilung des bisherigen Gesamturlaubs in Mindest- und Mehrurlaub dürfte vielmehr sein, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Teil bei der von den Dienstgebern gewünschten Neuregelung einfacher und früher verfallen kann. Der Antrag fand keine Mehrheit.

Die Dienstnehmer hatten weiterhin einen Vorschlag zur Änderung des § 3 Abs. 4 AVR gemacht, der den Dienstgeber ermächtigt, in den einschlägigen Arbeitsfeldern die Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen. Gleichzeitig soll klargestellt werden, dass die für die Beantragung erforderliche Zeit als Arbeitszeit zu vergüten ist. Die Dienstgeber meinten, dass die geforderte Tätigkeit in der Freizeit zu erledigen sei, da dies nicht in die Interessenslage der Dienstgeber fiele sondern in die Risikosphäre des Dienstnehmers und wollen diesen Teil des Antrages nicht mittragen. Der Antrag wurde auf die nächste Sitzung vertagt.

Unser zusätzlicher Antrag zur Abschaffung der unterschiedlichen Arbeitszeiten in West und Ost (39 Stunden für alle) wurde ausführlichst diskutiert. Die Dienstgeber sahen die Notwendigkeit der Abschaffung der Ungleichbehandlung im Grunde ebenso wie wir, wollten eine Zustimmung aber an Bedingungen knüpfen und eine Angleichung erst in ferner Zukunft in Kraft treten lassen. Zusätzlich sollten Kompensationen für die Arbeitgeber folgen, die die Angleichung der Arbeitszeit Ost und West als kalte Entgelterhöhung Ost in Höhe von 2,5 % ansehen, die für uns inakzeptabel sind. Da eine Annäherung der Positionen nicht realistisch erschien, ließen die Dienstnehmer den Antrag abstimmen; er fand erwartungsgemäß keine Mehrheit.

Eine überwältigende Mehrheit bekam dann aber ein lediglich der Klarstellung dienender Antrag zu § 27a zur Frage der Beteiligung der Mitarbeitenden an den Beiträgen zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung  bei Zahlung von Krankenbezügen.

Am Ende der Sitzung verabredeten beide Seiten, weitere Informationen zu einer Erhöhung der Höchstüberlassungsdauer nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz in der nächsten Sitzung auszutauschen. Diese findet erst Anfang nächsten Jahres statt.

Sitzung der ARK-DD am 12. September 2018

Beteiligung an der Konzertierten Aktion Pflege geklärt
In der ersten Sitzung der Kommission nach der Konstituierung waren zahlreiche Themen zu bearbeiten. Einen Beschluss gab es nur zu einer Reihe von redaktionellen Änderungen der AVR, in denen Bezüge und Bezeichnungen angepasst wurden. Daneben wurden Regelungen der AVR angesprochen und erklärt, zu denen zukünftig Änderungen gewünscht sind .
In dieser zweiten Sitzung der ARK-DD ist nach der ORDNUNG vorgesehen, den Vorsitz für den Schlichtungsausschuss zu wählen. Dies war aus verschiedenen Gründen trotz Vorarbeit in einer Kleingruppe nicht möglich, so dass die Kommission sich auf Kriterien verständigte, die der einzuberufende Findungsausschuss bei der Auswahl von Kandidatinnen oder Kandidaten nutzen kann.
Auf der Tagesordnung stand auch die Initiative der EKD, das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz zu ändern; eine Diskussion darüber war aufgrund fehlender Informationen zum aktuellen Sachstand nicht möglich. Die Dienstnehmer bemängelten, dass die Kommission nicht in das formale Anhörungsverfahren eingebunden wurde.
Letztlich nahm breiten Raum die Diskussion zur Beteiligung an der Konzertierten Aktion Pflege ein. Nach den Informationen vom Vorstand der Diakonie Deutschland zum Thema wurde versucht, eine Basis für die Beteiligung der Arbeitsrechtlichen Kommission in diesem Gremium zu verabreden. Es mündete letztlich in einer
Erklärung der Dienstnehmer in der ARK-DD:
Die Dienstnehmerseite begrüßt, dass sie an der Arbeitsgruppe 5 der Konzertierten Aktion Pflege beteiligt wird.
Sie sieht hier die Chance, die Arbeitsbedingungen in der Pflege zu verbessern und diese Tätigkeit aufzuwerten.
Soweit dies über tarifvertragliche Vereinbarungen noch nicht in der erforderlichen Flächenwirkung erreicht werden kann, bieten die Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes und die zum Mindestlohn eine ausreichende Möglichkeit, temporär Lohnuntergrenzen festzulegen.

Fachausschuss Dienstnehmer am 15. August 2018

In der ersten Sitzung zur Vorbereitung einer ordentlichen Sitzung der ARK-DD waren Formalien und Organisatorisches zu klären sowie Vergangenheitsbewältigung zu betreiben.
Weiten Raum nahm die Debatte über eine geeignete Person für den Vorsitz des Schlichtungsausschusses ein. Diese Schnittstelle scheint wichtiger zu werden und kann dazu beitragen, dass die Verhandlungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission ausgewogen geführt werden. Der Fachausschuss hat einige Kriterien festgelegt, nach denen die Suche nach einer geeigneten Person betrieben werden soll.
Die Vorbereitung von Anträgen für die ARK-DD wurde abgeschlossen, so dass der Dienstgeberseite entsprechende Themen angekündigt werden können. In der nächsten Sitzung soll schon einmal eine Liste mit redaktionellen Änderungen der AVR-DD beschlossen werden.
Weiter gab es eine Bewertung von alten Themen, die man in Zukunft zur Beratung einbringen will.
Wichtiges Thema war auch der beim letzten Mal bemängelte Entwurf zur Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes, den die Dienstnehmer in dieser Form ablehnen. Der Fachausschuss will keine Texte mittragen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit von Arbeitsrechtlichen Kommissionen zu beschneiden. Dr. Kruttschnitt vom Vorstand der Diakonie Deutschland erklärte die Initiative der EKD dazu und stand für Fragen zur Verfügung.
Ebenso beschäftigte man sich mit der Aktion für faire Arbeitsbedingungen in der Pflege. Der Fachausschuss hat zwei Personen benannt, die in den entsprechenden Gremien mitwirken.

ARK-DD konstituiert sich

Dienstnehmer warnen vor Änderung des ARGG-EKD

Am 27. Juni hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission für die Diakonie Deutschland konstituiert. Erstmalig gab es gemäß der Ordnung für die ARK-DD einen Einführungsgottesdienst mit dem Präsidenten der Diakonie Deutschland, Herrn Pfarrer Ulrich Lilie. Nach Eröffnung der konstituierenden Sitzung erfolgten Hinweise zu Rechten und Pflichten der Mitglieder und es wurden Ernennungsurkunden überreicht. Der Vorstand der Diakonie Deutschland, Herr Dr. Jörg Kruttschnitt, übernahm im Anschluss die Leitung der Sitzung.

Die Dienstnehmerseite hatte diesen gebeten, vor der Wahl des Vorsitzes  zur geplanten Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes der EKD (ARGG-EKD) Stellung zu beziehen. Sie erwartete eine Erklärung dazu, ob die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) tatsächlich plane, die Geschäftsgrundlage für die Arbeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission schonkurz nach Antritt der neuen ARK-DD einseitig zu Lasten der Dienstnehmerseite zu ändern. Leider erhielten die Dienstnehmervertreter nur vage Antworten; die Dienstgeberseite erklärte, die beabsichtigten Änderungen gar nicht erst zu kennen.

Trotzdem beschloss der Fachausschuss der Dienstnehmer die Wahl zum Vorsitz durchzuführen und so die ARK-DD für die Amtszeit bis 2022 zu konstituieren. Sie betonten aber, dass sie nicht bereit seien, Änderungen am ARGG hinzunehmen, die nur dienstgeberseitig durch die Synode der EKD und ohne Befürwortung der Dienstnehmer beschlossen werden.

Die geplanten Änderungen sollen § 16 des ARGG dahingehend ändern, dass Einrichtungen bei sogenannten Neugründungen frei wählen können, ob sie die AVR-DD oder das in der jeweiligen Region vorgeschriebene Kirchenrecht anwenden; was eine Neugründung ist bleibt der Phantasie der Dienststelle überlassen wie die Vergangenheit bei „Neugründungen“ von Töchtern außerhalb der Diakonie gezeigt hat. Die Arbeitsrechtlichen Kommissionen haben dabei keinerlei Einfluss mehr. Bei einem von Einrichtungsleitungen beabsichtigten Wechsel auf die AVR-DD soll die zuständige Arbeitsrechtliche Kommission so gut wie keine Möglichkeit der Ablehnung haben;  im Streitfall soll ein Kirchengericht die fehlende Zustimmung ersetzen können. Für vage beschriebene Konstellationen soll es zudem einen „Bestandsschutz“ geben; diese Einrichtungen würden dem Zugriff von Entscheidungen der zuständigen ARK entzogen.

Die vorgelegten Änderungen sind geeignet, die Regelungen des DRITTEN WEGES völlig willkürlich den  Entscheidungen von Dienststellenleitungen preiszugeben und widersprechen allen Regeln, die das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2012 für einen Ausschluss des Streikrechtes aufgestellt hat. Die Diakonie scheint zurückkehren zu wollen zu einseitig von Arbeitgebern gesetztem Arbeitsrecht. Die Dienstnehmer werden alles daransetzen, eine solche Änderung zu verhindern oder diese dann deutlich als ERSTEN WEG benennen.

Zum Vorsitzenden der ARK-DD wurde Klaus Riedel von der Dienstnehmerseite gewählt und Matthias Bitzmann als Stellvertreter von der Dienstgeberseite.

Nach Verabredungen zu Terminen und Verfahren für die Wahl eines Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses endete die Sitzung pünktlich zum Anpfiff des letzten Spieles der deutschen Nationalmannschaft bei dieser Weltmeisterschaft. Ob dies auch die letzte Sitzung der ARK-DD in ihrer Amtszeit war wird sich am weiteren Vorgehen von Diakonie und EKD entscheiden.

Fachausschuss Dienstnehmer konstituiert sich

Am 14. Juni 2018 hat sich der Fachausschuss der Dienstnehmer konstituiert. Zum Vorsitzenden wurde Klaus Riedel und zum Stellvertreter Dr. Karlheinz Kurfeß gewählt. Die Mitglieder finden sich in der Tabelle weiter unten.

In der Sitzung wurde Rückschau auf die Arbeit der bisherigen ARK-DD gehalten und Themen gesammelt, die zukünftig zu bearbeiten sind.

Die Tagesordnung für die nächste Sitzung der ARK-DD soll um den Punkt „Änderung des ARGG EKD“ erweitert werden, um vor der Konstituierung der ARK-DD zu klären, ob die von der Diakonie betriebene einseitige Änderung des Kirchengesetzes eine Basis für eine gemeinsame Arbeit in der Kommission sein kann. Nach Auffassung des Fachausschusses würde die geplante Änderung des § 16 ARGG zu einer Entmündigung der Arbeitsrechtlichen Kommissionen führen und nicht mehr die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichtes für eine besondere kirchliche Arbeitsrechtsetzung erfüllen.

ARK DD – Dienstnehmerseite
Mitglieder Stellvertreter
Hans-Ulrich Barth (DAViB) Hans Gundel (DAViB)
Thomas Hinkl (vkm-Bayern) Arthur Pauli (vkm-Bayern
Jörg Kamps (vkm-rwl) Tatjana Kostic (vkm Hessen)
Andreas Korff (vkm-rwl) Ronald Brantl (VkM Hannover)
Dr. Karlheinz Kurfeß (MB NRW/RP)
stellv. Vorsitz Fachausschuss
Michael Schaubruch (MB NRW/RP
Frank Lemmer (IDM e.V.) Volker Nagel (IDM e.V.)
Rolf Lübke (Marburger Bund NRW/RP) Ralph Müller (IDM e.V.)
Jörg Nagel (VKM-Sachsen) Markus Böttcher (VKM-EKM)
Dieter-Paul Neumann (MB NRW/RP) Klaus-Martin Bauer (MB Bayern)
Klaus Riedel(vkm-rwl)
Vorsitz Fachausschuss
Marcus Schmidt (vkm Hessen)
Timo Schafhitzel (MB Baden-Württemberg) Dr. Ulrich Haas (MB Baden-Württemberg)
Thomas Zischler (VDM) Sven Sprunghofer (VDM)
Gäste:  
Frank Kölbel (vkm-rwl)
Martin Serrano Mundorf (IDM e.V.)

Am Ende ein neuer Anfang?

Am 21. Februar 2018 ist eine Entgelterhöhung von insgesamt 8,1 % in drei Stufen für die Jahre 2017 und 2018 von der Arbeitsrechtlichen Kommission für die Mitarbeitenden in der Diakonie beschlossen worden.

Nach knapp zwei Jahren Stillstand in der Kommission ist es nun zu einer gemeinsamen Lösung gekommen. Dem vorangegangen war eine Entscheidung des Kirchengerichts der EKD welches feststellte, dass der Beschluss von nur noch mit Dienstgebern und dem Vorsitzenden besetzten Schlichtungsausschusses vom 3.4.17 unter Verletzung der Ordnung für die ARK-DD zustande gekommen war.

Nach langen Sondierungsgesprächen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern hat sich die ARK nun darauf geeinigt, die Beschlüsse des Schlichtungsausschusses auch formal aufzuheben und folgende neue Regelungen zu treffen:

Die Entgelttabellen werden ab 1.7.2017 um 2,7 % erhöht; eine weitere Erhöhung um 3 % erfolgt zum 1.3.2018 und zum 1.12.2018 um 2,4 %. Damit ist nach den letzten Runden endlich wieder ein Anschluss an vergleichbare Tarife des öffentlichen Dienstes gefunden.

Für Ärztinnen und Ärzte wurde nach den Erhöhungen von 2,3 % zum 1.1.17 und 2,7 % zum 1.9.17 eine weitere von 1,6 % zum 1.5.2018 beschlossen

Die Arbeitnehmerbeteiligung an den Beiträgen zur Zusatzversorgung beträgt ab 1.7.2017

die Hälfte des 4,5 % übersteigenden Beitrages der jeweiligen Kasse, ab dem 1.3.2018 wird die Grenze auf 4,7 % angehoben. Der Arbeitnehmeranteil ist auf 1 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts gedeckelt.

In Umsetzung der Rechtsprechung des BAG zur Tariftreue wurde der § 1 der AVR-DD konkretisiert. Somit ist Dienstgebern, die ihre Mitarbeitenden unterhalb des Niveaus der AVR-DD beschäftigen verwehrt, automatisch weitere Absenkungen z. B. bei der Jahressonderzahlung vorzunehmen.

Mit diesen Beschlüssen sind entsprechende Vorbehalte, unter denen Gehälter gezahlt worden sind, hinfällig.

Damit ist zum Ende der Amtszeit dieser Kommission wieder eine Basis für die Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen für mehr als 150 000 Mitarbeitende in der Diakonie.

Am 2. März 2018 wird in einer Entsendeversammlung die Besetzung der Dienstnehmer für die nachfolgende ARK bestimmt.

Der Silberstreif blendet

Nur die halbe Wahrheit verbreiten die Dienstgeber auf ihrer Homepage (https://www.diakonie-ark-dienstgeberseite.de), wo unter dem Titel „Silberstreif am Horizont?“ eine weitere Entgelterhöhung und eine Einmalzahlung beschrieben wird.
Nicht beschrieben wird leider, dass Voraussetzung für diese Leistungen eine Bestätigung der Entscheidungen des Schlichtungsausschusses aus den April 2017 ist. Damit wurde eine Beteiligung der Mitarbeitenden an den Kosten der Zusatzversorgung eingeführt und die sogenannte „Tariftreueklausel“ so ausgeweitet, dass in Zukunft eine Anwendung der AVR auf die Zahlung von Entgelt und Gewährung von Urlaub beschränkt wäre. Jeder Dienstgeber könnte in allen anderen Bereichen eigene Regeln im Arbeitsvertrag vereinbaren und wäre trotzdem so „tariftreu“, dass die Jahressonderzahlung gekürzt werden darf.
Verhandelbar – so die Dienstgeber – seien diese Zahlen nicht, es handelt sich also um eine weitere einseitige „Friss-oder-stirb“- Vorgabe der Dienstgeber. Ein Verhalten, welches die Dienstnehmervertreter mittlerweile zur Genüge von den Dienstgebern in der ARK DD und dem amtierenden Schlichtungsausschuss kennen.
Die nun von den Dienstgebern angebotene Erhöhung soll die im Jahr 2017 erlittenen und in 2018 hinein ragenden, deutlich zu gering ausgefallenen Lohnerhöhungen ausgleichen, die durch einen Beschluss des Schlichtungsausschusses vom 03.04.2017 ohne Beteiligung der Dienstnehmer erfolgt sind. Der Schlichterspruch ist bekanntlich seinerseits nach der Rechtsprechung des Kirchengerichts vom 08.12.2017 – Az.: I-2708/5-2017 – unter Verletzung der Ordnung der ARK DD ergangen und damit in seiner Verbindlichkeit höchst fraglich.
Die Dienstgeber versuchen, mit ihrem neuerlichen Angebot das Aushöhlen der Tariftreueklausel in den Arbeitsvertragsrichtlinien zu legalisieren, deren Einhaltung Voraussetzung dafür ist, dass z.B. die Jahressonderzahlung gekürzt werden kann. Nach den Wünschen der Dienstgeber soll „tariftreu“ im Sinne von § 1 Abs. 5 AVR-DD bereits der Arbeitgeber sein, der seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern lediglich das Entgelt und den Erholungsurlaub nach den Vorgaben der AVR-DD garantiert. Diverse andere Bedingungen der AVR-DD aber könnten durch arbeitsvertragliche Regelungen verschlechtert oder gar ausgeschlossen werden, wie z.B. die Zusatzversorgung, der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenkassenleistung bei Langzeiterkrankung, tarifliche Bereitschaftsdienstvergütung, Zusatzurlaub, tarifliche Teilzeitansprüche etc.
Genau dies ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unzulässig (BAG, Urteil vom 11.10.2015, Az.: 10 AZR 719/14). Das BAG hat festgestellt, dass nur der Dienstgeber von den Lohnabsenkungsmöglichkeiten der Anlage 14 Gebrauch machen darf, der die AVR-DD uneingeschränkt und vollständig auf alle Arbeitsverhältnisse anwendet.
Da der dienstgeberfreundliche Schlichterspruch aus dem April 2017 diese „Tariftreue-Klausel“, – inzwischen eher „Tarifflucht-Klausel“ – bereits beinhaltete, vom Kirchengericht im November 2017 aber kassiert wurde, besteht also wieder Handlungsbedarf für die Dienstgeber.
Hierfür wären 3 Prozent ab dem 01.04.2018 und 140 Euro Einmalzahlung zu teuer erkauft. Vielmehr scheint eindeutig zu sein, dass die Dienstgeber auch künftig die AVR-DD gar nicht uneingeschränkt anwenden wollen.